Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung Für die Buchung der Sängerin Natalie Gottmann (im Folgenden „Sängerin“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, die Sängerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Vertragsschluss, Honorar und Zahlungsbedingungen
2.1. Ein Vertrag kommt durch die Bestätigung des Angebots durch den Auftraggeber (z. B. per E-Mail, Messengerdienst oder mündlich) und die anschließende Rechnungsstellung durch die Sängerin zustande. Die Höhe des Honorars ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Rechnung.

2.2. Die Buchung gilt erst als verbindlich bestätigt nach Erhalt der vereinbarten Anzahlung in Höhe von 100% des vereinbarten Honorars (sofern nicht anders vereinbart) innerhalb von 10 Tagen auf das von der Sängerin genannte Konto. Bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Barzahlung ist das Gesamthonorar unmittelbar am Veranstaltungstag vor oder nach dem Auftritt in voller Höhe an die Sängerin zu übergeben.

2.3. Für die Entrichtung der Einkommensteuer sowie für die soziale Absicherung hat die Sängerin selbst zu sorgen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird.

3. Künstlerische Gestaltungsfreiheit und Abnahme Die künstlerische Gestaltung des Auftritts (Interpretation, Stimmführung, Performance) obliegt allein der Sängerin. Subjektive künstlerische Bewertungen, persönliches Nichtgefallen oder eine vom Auftraggeber abweichende ästhetische Vorstellung stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Honorarkürzung oder Rückforderung bereits gezahlter Beträge. Mit der Beendigung des Auftritts gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht. Etwaige Reklamationen (z.B. bezüglich technischer Mängel) sind unverzüglich noch während der Veranstaltung vor Ort mitzuteilen, um eine Nachbesserung zu ermöglichen. Nachträgliche Reklamationen nach erbrachtem Auftritt sind ausgeschlossen.
Da es sich um eine Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltung zu einem spezifischen Termin handelt (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB), ist ein Widerrufsrecht nach Erbringung der Leistung ausgeschlossen.

4. Rücktritt vom Vertrag (Stornierung) Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten. Die Stornogebühren sind sofort fällig:

  • Bis 90 Tage vor der Veranstaltung: 10% der Gage

  • Bis 60 Tage vor der Veranstaltung: 20% der Gage

  • Bis 30 Tage vor der Veranstaltung: 50% der Gage

  • Bis 10 Tage vor der Veranstaltung: 70% der Gage

  • Ab dem 7. Tag vor der Veranstaltung: 100% der Gage Zusätzlich sind bereits angefallene Kosten für gebuchte Übernachtungen und Anreise gegen Nachweis in voller Höhe zu erstatten.

5. Leistungshindernisse und Ausfall
5.1. Absage durch die Sängerin: Im Krankheitsfall der Sängerin wird dem Auftraggeber ein ärztliches Attest vorgelegt. In diesem Fall wird die bereits gezahlte Anzahlung in voller Höhe zurückerstattet. Die Sängerin bemüht sich nach Kräften, einen adäquaten Ersatz zu vermitteln, kann dies jedoch nicht garantieren. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers (z. B. Schadenersatz für Folgeschäden) sind ausgeschlossen.

5.2. Absage durch den Auftraggeber (auch bei Schicksalsschlägen): Sollte die Veranstaltung aus Gründen abgesagt werden, die im Risikobereich des Auftraggebers liegen (z. B. Krankheit von Familienangehörigen, Todesfälle, Trennung, Wetter bei Outdoor-Events), gelten die Stornobedingungen gemäß Punkt 4.
Kulanzregelung: Auf freiwilliger Basis kann die Sängerin anbieten, die Stornogebühr als Gutschrift (Depot) für einen Ersatztermin innerhalb von 12 Monaten anzurechnen. Ein Rechtsanspruch auf diese Anrechnung oder eine Rückzahlung besteht jedoch nicht.

5.3. Technische Hindernisse:
Sollte die Sängerin durch nicht von ihr zu verantwortende Umstände vor Ort (z. B. mangelhafte oder fehlende technische Ausstattung durch den Veranstalter, Sicherheitsmängel, instabile Bühnenverhältnisse oder ungeeignete Witterungsverhältnisse bei Outdoor-Auftritten ohne ausreichenden Schutz für Technik und Künstlerin) die vereinbarte Leistung nicht oder nur eingeschränkt erbringen können, behält sie den vollen Honoraranspruch.

6. Haftung Der Auftraggeber haftet für die Sicherheit der Sängerin, ihrer Mitarbeiter sowie für die eingebrachte Ausrüstung (Instrumente, Anlage). Er haftet für Schäden durch Gäste oder durch mangelhafte Infrastruktur (z.B. instabiles Stromnetz).

7. GEMA und Genehmigungen Die Anmeldung öffentlicher Veranstaltungen bei der GEMA sowie die Übernahme der Gebühren obliegt dem Auftraggeber.

8. Schweigepflicht Beide Parteien verpflichten sich, über Vertragsinhalte und vertrauliche Informationen Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9. Werbe- und Bildrechte Die Sängerin ist berechtigt, während oder rund um den Auftritt Foto- und Videoaufnahmen für eigene Werbezwecke (z. B. Social Media, Website, Portfolio) zu erstellen und zu nutzen. Die Sängerin verpflichtet sich dabei, die geltenden Datenschutzbestimmungen (DSGVO) einzuhalten. Sofern der Auftraggeber der Nutzung bestimmter Aufnahmen ausdrücklich widerspricht, wird die Sängerin diese nicht veröffentlichen.

10. Liederwahl Die Liederwahl muss spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung definitiv fixiert sein. Spätere Änderungswünsche bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Sängerin.

Stand: 01.01.2025